Unterhaltsrechner.de – Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt RICHTIG berechnet!

Unterhaltsrechner
Berechnen Sie mit unserem Unterhaltsrechner kostenlos Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2021 ist bereits berücksichtigt. Als Fachanwälte für Familienrecht wissen wir: Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt ist kompliziert! Sie finden im Internet Unterhaltsrechner, die einfacher rechnen – allerdings mit falschen Ergebnissen. Mit unterhaltsrechner.de können Sie Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt gerichtsfest berechnen. Im Unterhaltsrechner selbst und im Glossar finden Sie viele Informationen rund um das Thema Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

Der Unterhaltsrechner:

Unterhaltsrechner
In den verschiedenen Gerichtsbezirken wird unterschiedliches Recht angewandt. Welches Oberlandesgericht wäre für Sie zuständig? In der Regel ist es das Gericht, in dessen Bezirk alle Beteiligten wohnen (Gerichtssuche bei www.jusline.de/gericht_suche.html)
Soll auch EHEGATTENUNTERHALT berechnet werden? Dann geben Sie ein, WER den Ehegattenunterhalt ZAHLEN soll
Gemeint sind hier die minderjährigen Kinder und volljährige Kinder, die noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind
Tragen Sie den Jahresüberschuss aus der Einnahmenüberschussrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung hier ein. Waren in diesem Jahr noch keine Gewinne vorhanden, dann tragen Sie den zu erwartenden künftigen Gewinn ein (das gleiche gilt für ein so genanntes Ausreißer-Jahr)
Welche Steuerbelastung hatten Sie für dieses Jahr? Steht diese noch nicht fest, dann fragen Sie Ihren Steuerberater oder schauen Sie im Internet nach einem Steuerrechner. Achtung: Wenn in der Vergangenheit steuerlich die gemeinsame Veranlagung galt und künftig die getrennte Veranlagung, sollten sich hier die künftige Steuerbelastung eintragen. Lassen Sie sich hierzu beraten – Ihr Scheidungsanwalt sollte aber auch von Steuern eine Ahnung haben! Sofern neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer anfällt, sehen Sie im Glossar unter dem Stichwort Gewerbesteuer nach.
Tragen Sie den Jahresüberschuss aus der Einnahmenüberschussrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung hier ein. Waren in diesem Jahr noch keine Gewinne vorhanden, dann tragen Sie den zu erwartenden künftigen Gewinn ein (das gleiche gilt für ein so genanntes Ausreißer-Jahr)
Welche Steuerbelastung hatten Sie für dieses Jahr? Steht diese noch nicht fest, dann fragen Sie Ihren Steuerberater oder schauen Sie im Internet nach einem Steuerrechner. Achtung: Wenn in der Vergangenheit steuerlich die gemeinsame Veranlagung galt und künftig die getrennte Veranlagung, sollten sich hier die künftige Steuerbelastung eintragen. Lassen Sie sich hierzu beraten – Ihr Scheidungsanwalt sollte aber auch von Steuern eine Ahnung haben! Sofern neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer anfällt, sehen Sie im Glossar unter dem Stichwort Gewerbesteuer nach.
Tragen Sie den Jahresüberschuss aus der Einnahmenüberschussrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung hier ein. Waren in diesem Jahr noch keine Gewinne vorhanden, dann tragen Sie den zu erwartenden künftigen Gewinn ein (das gleiche gilt für ein so genanntes Ausreißer-Jahr)
Welche Steuerbelastung hatten Sie für dieses Jahr? Steht diese noch nicht fest, dann fragen Sie Ihren Steuerberater oder schauen Sie im Internet nach einem Steuerrechner. Achtung: Wenn in der Vergangenheit steuerlich die gemeinsame Veranlagung galt und künftig die getrennte Veranlagung, sollten sich hier die künftige Steuerbelastung eintragen. Lassen Sie sich hierzu beraten – Ihr Scheidungsanwalt sollte aber auch von Steuern eine Ahnung haben! Sofern neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer anfällt, sehen Sie im Glossar unter dem Stichwort Gewerbesteuer nach.
Bei Angestellten und Beamten: Wie hoch ist das Nettoeinkommen im Monat? Sehen Sie auf der Verdienstbescheinigung nach!
 
 
Wird Weihnachtsgeld bezahlt? Dann geben Sie hier ein, um welchen Betrag in dem jeweiligen Monat die Auszahlung höher ist als das übliche Netto
Wird Urlaubsgeld bezahlt? Dann geben Sie hier ein, um welchen Betrag in dem jeweiligen Monat die Auszahlung höher ist als das übliche Netto
Werden Zulagen, Prämien, Provisionen usw. bezogen? Dann geben Sie hier ein, um welchen Jahresbetrag die Auszahlung höher ist als das übliche Netto
Im Unterhaltsrecht wird sehr oft mit einem "fiktiven" Einkommen gerechnet. Das ist Einkommen, das der Unterhaltspflichtige erzielen könnte, wenn er alle zumutbaren Erwerbschancen nutzen würden (also grundsätzlich Vollzeiterwerbstätigkeit!)
Erhalten Sie beim Steuerjahresausgleich regelmäßig Einkommensteuer zurück, dann geben Sie den Betrag ein. Müssen Sie jedoch Steuern nachzahlen, schreiben Sie ein Minuszeichen davor!
Fahrkosten werden in den verschiedenen Gerichtsbezirken unterschiedlich behandelt
Normalerweise sind beim Nettoeinkommen des Angestellten die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung schon abgezogen. Sofern ausnahmsweise noch nicht, tragen Sie hier die monatlichen Kosten ein (Selbstzahler sind z.B. Angestellte mit höheren Einkommen, Beamte oder Selbstständige). ACHTUNG: Die Krankenversicherung für Kinder wird weiter unten erfasst! Hinweis: Tragen Sie die Zahlungen nur bei demjenigen ein, die sie auch tatsächlich leistet! Beispiel: Zahlt der Mann auch die Krankenversicherungskosten der Frau, darf die Ausgabe nur beim Mann eingetragen werden.
Wird in diesem Falle eine Erstattung von Arbeitgeber gezahlt? Fügen Sie den Betrag ein
Zu berücksichtigen ist der Aufwand für eine zusätzliche Altersvorsorge, z.B. für Riester-Rente, Lebensversicherung, Bausparvertrag oder ähnliches. Hinweis: Tragen Sie die Zahlungen nur bei demjenigen ein, die sie auch tatsächlich leistet!
Bei hohen Beiträgen für zusätzliche Altersvorsorge folgt hier eine Kontroll-Rechnung: Geben Sie das Jahresbruttoeinkommen ein (das finden Sie z.B. in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ganz oben oder im Gehaltsnachweis für Dezember)
Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt hier? Geben Sie den Monatswert ein, den Sie z.B. auf dem Gehaltsnachweis finden (derzeit: 7.100 € West und 6.700 € Ost)
Hierzu zählen z.B. Kosten für Schulhort (Kosten für den Kindergarten werden weiter unten erfasst); Behandlungskosten bei dauerhafter Krankheit; Kredite: Erfassen Sie hier sämtliche Kreditraten außer denjenigen Krediten, die für das selbst bewohnte Eigenheim aufgenommen wurden (diese werden später erfasst); Unterhalt für Kinder aus anderen Beziehungen; Hinweis: Tragen Sie die Zahlungen nur bei demjenigen ein, die sie auch tatsächlich leistet!
Bei einer Mietwohnung ist die zu zahlende Miete nicht relevant. Bei einem Eigenheim hingegen ist eine Mietersparnis zu erfassen: Schreiben Sie hier auf, welche Nettokaltmiete für das Eigenheim anfallen würde, wenn man dafür Miete zahlen müsste!
Wird das Eigenheim noch abgezahlt, erfassen Sie hier die Kreditzahlungen pro Monat
Sofern zusätzliches Einkommen vorhanden sein sollte, tragen Sie den Jahres-Nettobetrag hier ein, der sich im Durchschnitt der letzten 3 Jahre errechnet (z.B. selbstständige Nebenbeschäftigung)
Dies ist z.B. Arbeitslosengeld, Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw.

Kinder

Lebt ein minderjähriges Kind bei der Mutter, muss der Vater Unterhalt zahlen und umgekehrt. Tragen Sie denjenigen hier ein, der Unterhalt zahlen muss. Ist das Kind zwar minderjährig, wird aber von beiden im WECHSELMODELL betreut, dann ist diese Frage für Sie nicht relevant. Das gleiche gilt, wenn das Kind bereits VOLLJÄHRIG ist. In diesen Fällen übergehen Sie einfach diese Frage.
Normalerweise wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der das Kind betreut. Zur HÖHE des Kindergeldes machen Sie weiter unten Angaben. Bei MINDERJÄHRIGEN Kindern wird der Kindergeldanteil mit dem Unterhalt verrechnet - unten sehen Sie das Ergebnis aus Unterhalt und Kindergeldabzug. Bei VOLLJÄHRIGEN Kindern ist das Kindergeld an das Kind auszuzahlen - das Kindergeld wird als Einkommen behandelt.
Wie alt ist das Kind? Starten Sie dabei mit dem ältesten Kind und enden Sie mit dem jüngsten Kind
Ausnahme: Sollte das Kind bereits verheiratet sein, gibt es keinen Unterhalt mehr von den Eltern
Besucht das Kind derzeit oder künftig die allgemeinbildende Schule? "Ja" für kleine Kinder und Schulkinder, "nein" für abgeschlossene Schullaufbahn
Wohnt das Kind noch bei im Elternhaus, dann geben Sie "ja" ein. Ist es schon ausgezogen, dann "nein".
Wie hoch ist das Kindergeld für dieses Kind? (1. und 2. Kind: 204 €, 3. Kind 210 € und ab 4. Kind 235 €). ACHTUNG: der sogenannte Zählkindervorteil wird nicht berücksichtigt (wird also erhöhtes Kindergeld gezahlt wegen eines nicht gemeinschaftlichen Kindes, so muss das NICHT erhöhte Kindergeld hier eingetragen werden)
Ist für das Kind ausnahmsweise eine Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, da es nicht kostenfrei familienversichert ist? Tragen Sie die monatlichen Beiträge bei demjenigen ein, der die Krankenversicherung zahlt
Sofern das Kind in den Kindergarten geht - welche Kosten fallen an? Erfassen Sie hier nur die Kosten für Betreuung, nicht aber den Essensanteil. Hinweis: Kosten für den Schulhort sind weiter oben einzutragen bei "Kredite und sonstige Belastungen"; sofern aber der Schulhort aus pädagogischen Gründen besucht wird, dann die Kosten auch hier eintragen
hier zählen nur Kosten für Nachhilfe, Fahrtkosten bei Azubis und Studenten, Studiengebühren, Kosten für medizinische Behandlung und vergleichbares
In welchem Haushalt lebt das Kind? HINWEIS: Sofern Sie oben die Frage "Noch im Elternhaus wohnhaft?" verneint haben, können Sie dieses Eingabefeld ignorieren!
Hat das Kind eigenes Einkommen, z.B. Ausbildungsentgelt, BAföG oder auch regelmäßiges Nebeneinkommen?
Bei Studenten - sind Studiengebühren zu zahlen?
Alle Angaben ohne Gewähr.


Wir helfen Ihnen, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zu prüfen und auch durchzusetzen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrung als Familienrechtsanwälte. Informieren Sie sich auf unseren Seiten rund um das Thema Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Vielzahl der Anfragen zum Unterhaltsrecht nicht kostenlos beantworten können. Als Rechtsanwälte leben wir von unserer Arbeit. Gerne bieten wir Ihnen diesen Unterhaltsrechner kostenlos an. Wir freuen und auch über Hinweise, wie wir diesen Dienst weiter verbessern können. Wünschen Sie eine Beratung oder Vertretung im Unterhaltsrecht, so ist dies mit Rechtsanwaltsgebühren verbunden. Sprechen Sie uns einfach darauf an.