Notar Familienrecht

NOTAR FAMILIENRECHT in Berlin

Die notarielle Tätigkeit im Familienrecht umfasst die Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Eheleuten und nicht verheirateten Partnern. Im Familienrecht geht es also zumeist um intime und bedeutsame Angelegenheiten, die nachhaltiger und rechtssicherer Klärung bedürfen.

Ob Sie sich für einen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Familienrecht oder einen Notar entscheiden, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Ein Rechtsanwalt ist ein Interessenvertreter, während der Notar unabhängig und neutral einen rechtlich relevanten Sachverhalt ermittelt und eine meist vertragliche Lösung beurkundet. In unserer Kanzlei in Berlin gibt es einen Notar und mehrere Rechtsanwälte. Der Gesetzgeber schreibt weiterhin vor, dass bestimmte Dokumente (wie z.B. der Ehevertrag) von einem Notar beurkundet werden müssen. Ohne die notarielle Beurkundung wird der Vertrag nicht wirksam und läuft ins Leere.

1. Ehevertrag mit Notar in Berlin rechtssicher gestalten

In einem Ehevertrag werden die Grundlagen für Ihre Ehe gelegt. Dies umfasst die Regelung des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft mit/ohne Modifikation, Gütertrennung und Gütergemeinschaft), den Ehegattenunterhalt sowie den Versorgungsausgleich (also die Absicherung im Alter).

Auch nicht miteinander verheiratete Paare gestalten in Partnerschaftsverträgen die rechtlichen Regeln ihres Zusammenlebens. Häufig werden Immobilien gemeinsam im Rahmen einer GbR erworben und eine gegenseitige Absicherung für den Fall der Trennung oder für den Fall des Todes vereinbart.

Wir können aus einem reichhaltigen Erfahrungsschatz schöpfen, den wir aufgrund unserer über 20-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwälte im Familienrecht erworben haben. Wir wissen, woran sich bei Trennung und Ehescheidung der Streit entzündet und wie man mit Verträgen diese Auseinandersetzungen vermeiden kann. Viele Eheverträge haben bei uns auf dem Prüfstand gestanden und waren Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Dies schärft das Auge dafür, welche Regelungen in Eheverträgen angreifbar sind.

1.1 Die Ehe: eine familienrechtliche Angelegenheit mit enormer Tragweite

Menschen verlieben sich, gehen Partnerschaften ein und heiraten. In der Regel steht dabei die Liebe im Vordergrund und es besteht eine nachvollziehbare Scheu davor, sich über die Folgen einer Trennung und Scheidung ihrer Ehe Gedanken zu machen. Doch gerade das ist nötig bei einem Ehevertrag:

Mit einer Ehe begeben sich Paare in ein Rechtssystem, das Regeln für den Fall einer Trennung und Scheidung vorsieht. Ehegatten erwerben Immobilien und bilden während der Ehe Vermögen. Sie treffen Absprachen über berufliche Entwicklung, Kinderbetreuung und auch zur jeweiligen Altersvorsorge. Kurzum: Bei der Eheschließung handelt es sich meist um das weitreichendste Rechtsgeschäft Ihres Lebens.

1.1.2 Warum ein Ehevertrag Sinn macht:

Diese Absprachen und deren persönliche und wirtschaftliche Folgen werden jedoch selten von den Ehegatten verbindlich in einem Ehevertrag geregelt. Ehegatten trennen selten Mein und Dein im Vertrauen darauf, es werde schon alles gut gehen. Ohne einen Ehevertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die in vielen Fällen zu einem für beide Eheleute ungünstigen Ergebnis führen. In einem Ehevertrag können Ehegatten Regelungen für den Fall einer Scheidung treffen. Dabei geht es vor allem um das Vermögen, den Unterhalt und die Altersvorsorge. Ein Ehevertrag sät kein Misstrauen, sondern dient der Absicherung beider (!) Eheleute.

1.2 Ein Notar ist zwingend notwendig für einen Ehevertrag

Eheverträge sind zwingend von einem Notar zu beurkunden. Schließen Sie beispielsweise einen Ehevertrag nach einem Muster aus dem Internet selbst und beziehen keinen Notar ein, so wird der Vertrag nicht wirksam. Erst durch die Beurkundung wird der Ehevertrag rechtsverbindlich.

Wir bieten Ihnen eine Beratung, beantworten Ihre Fragen rund um den Ehevertrag und versorgen Sie mit allen Informationen:

  • Erwirbt man durch die Ehe gemeinsames Vermögen?
  • Wie funktioniert Zugewinnausgleich?
  • Was bedeutet eigentlich Gütertrennung?
  • Kann ich z.B. meine geerbte Immobilie oder mein Unternehmen aus der Zugewinngemeinschaft herausnehmen?
  • Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?
  • Wann steht mir Ehegattenunterhalt zu und wie lange?
  • Gibt es einen Ausgleich für den unterschiedlichen Rentenerwerb?
  • Wer betreut die Kinder bei einer Trennung?
  • Und was passiert, wenn ein Ehegatte stirbt?

Der Notar ist bereits von Amts wegen neutral und unabhängig. Er ist auf einen fairen Interessenausgleich der Eheleute bedacht.

1.3 Ehevertrag individuell an Ihr Leben angepasst

Das Leben ist vielfältig und im Familienrecht gibt es keine schematischen Lösungen. Wir sprechen mit Ihnen über Ihre zukünftige Lebensplanung, über die Aufteilung von Beruf und Familie sowie über die unterschiedlichen Möglichkeiten, Vermögen zu erwerben und Altersvorsorge zu gewährleisten. Es gibt sehr unterschiedliche Ehemodelle, die von der gleichen Teilhabe bis zu jeweils eigenständiger Lebensführung reichen. Diese unterschiedlichen Vorstellungen besprechen wir in unserer Tätigkeit als Notar sehr genau mit Ihnen, denn sie sind Grundlage Ihres Ehevertrages.

1.4 Ehevertrag und gesetzliche Schranken

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit – auch bei Eheverträgen. Diese Freiheit hat im Familienrecht jedoch Grenzen. Ihr Notar / Ihre Notarin zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten und die gesetzlichen Grenzen auf.

1.5 Unwirksamkeit von Eheverträgen

Ein Ehevertrag ist unwirksam, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich ein Ehegatte bei Abschluss des Vertrages in einer unterlegenen Position befunden hat. Bei einer Scheidung kommt es häufig zu einem Streit zwischen den Eheleuten über die Wirksamkeit des Ehevertrages. Ein Ehevertrag kann unwirksam sein, wenn entweder die Verhandlungssituation unausgewogen war oder inhaltlich ein Partner auf seine notwendige Versorgung verzichtet hat.

1.5.1 Ungleiche Verhandlungssituation bei Eheverträgen

Unwirksam ist ein Ehevertrag dann, wenn im Nachhinein eine subjektive Disparität bei Vertragsschluss festgestellt wird – also eine Unterlegenheit eines Vertragspartners. Der Notar in unserer Kanzlei in Berlin achtet bei der Beurkundung des Ehevertrages darauf, dass beide Eheleute gut über den Inhalt des Ehevertrages informiert sind und sich nicht ein Ehegatte über die Belange des anderen hinwegsetzt.

Indizien für eine solche subjektive Unterlegenheit eines Ehegatten bei Vertragsschluss liegen vor z.B.

  • bei Schwangerschaft der künftigen Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages: Die Schwangerschaft indiziert in der Regel eine ungleiche Verhandlungspositionen und führt zu einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle
  • bei nicht-deutschen Ehegatten, die z.B. der deutschen Sprache nicht mächtig sind und deren Aufenthaltsstatus von der Eheschließung abhängt

Im Zweifelsfall muss diesem Einwand im Einzelfall nachgegangen werden.

1.5.2 Komplettverzichte eines Ehepartners im Ehevertrag

Doch auch bei einer ausgewogenen Verhandlungsposition der Ehepartner kann der Ehevertrag unwirksam sein: Sind die Regelungen des Ehevertrages einzeln oder im Rahmen einer Gesamtschau inhaltlich nicht ausgewogenen und verzichtet ein Ehegatte auf eine essentielle Versorgung, kann eine Unwirksamkeit gegeben sein. Deswegen sollte bei dem kompletten Ausschluss von Scheidungsfolgen besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden.

Bei einer Scheidung wird der Ehevertrag juristisch überprüft. Ist z.B. der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden, obgleich ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung gar keine Rentenanwartschaften aufbauen konnte, so kann das Gericht bei der Scheidung den Ehevertrag für unwirksam erklären. Ist der Vertrag nicht von vornherein unwirksam, hat sich die Ehe jedoch anders entwickelt als bei Vertragsschluss vorhergesehen, so kann es einem Ehegatten verwehrt sein, sich auf einzelne für ihn günstige Klauseln des Ehevertrages zu berufen.

1.5.3 Ausübungskontrolle bei Eheverträgen

Auch ursprünglich wirksam abgeschlossene Eheverträge können durch ein Familiengericht bei Scheidung der Ehe nachträglich angepasst werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe einen anderen Verlauf genommen hat, als die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages geplant hatten. Die Lebensplanung bei Vertragsschluss ist Grundlage des Ehevertrages. Weicht die konkrete Lebensführung der Ehegatten von dieser Lebensplanung ab, ist die Geschäftsgrundlage des Ehevertrages entfallen. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist der Ehevertrag vom Familienrichter ergänzend auszulegen und anzupassen. Die Folge ist, dass sich z.B. ein Ehegatte nicht mehr auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts oder auf den Verzicht des Versorgungsausgleichs berufen kann.

Jetzt Termin vereinbaren!

Unser Büro in Berlin finden Sie in der Schönhauser Allee 146 im Berliner Prenzlauer Berg. Wir sind mit verschiedenen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar (Auto, Bus, S-Bahn, U-Bahn, Tram).

1.6 Beispiele für Eheverträge – Lösungsvorschläge des Notars unserer Kanzlei in Berlin

In unserer Arbeit als Notar entwerfen wir in unserer Kanzlei in Berlin Eheverträge, die auf Ihre individuelle Lebensplanung zugeschnitten sind. Von der ungeprüften Übernahme von Standardlösungen (wie zum Beispiel Muster-Eheverträge aus dem Internet) wird dringend abgeraten. Hier finden Sie Anregungen, in welchen Fallgruppen sich bestimmte Regelungen anbieten. Diese Fallgruppen sind natürlich nicht abschließend für Ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Familienrecht.

1.6.1. Doppelverdienerehe

Möchten Sie beide berufstätig sein? Soll dabei jeder Ehepartner möglichst eigenständig sein und für sein eigenes Einkommen, Vermögensaufbau und Altersvorsorge aufkommen? Wollen Sie möglichst jeden Streit bei Scheidung ausschließen?

Sie können im Ehevertrag Regelungen zur Gütertrennung vereinbaren, auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichten und den Versorgungsausgleich ausschließen. Nach der Scheidung hat dann jeder Partner das, was er selbst aufgebaut hat. Es gibt keinen Ausgleich bei unterschiedlichem Einkommen, einseitigem Vermögenserwerb und verschiedenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich). Beide Partner sind weitestgehend wirtschaftlich unabhängig voneinander.

Bedenken Sie jedoch, dass ein solcher Komplettverzicht unwirksam sein könnte oder im Nachhinein angepasst werden müsste. Die Geburt eines Kindes kann dazu führen, dass der betreuende Ehegatte seine berufliche Karriere vernachlässigt und damit auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich angewiesen ist. Gleiches gilt, wenn z.B. ein Ehegatte eine Karrierechance ergreift und der andere Ehegatte dafür seine eigene berufliche Entwicklung zurückstellt.

Daher sollte in diesen Fällen über eine auflösende Bedingung im Vertrag nachgedacht werden: Solange das Grundmodell der jeweiligen Unabhängigkeit besteht, bleibt es beim Ausschluss der Scheidungsfolgen. Treten jedoch Bedingungen ein, die einen Partner vom anderen abhängig werden lassen, so löst sich der Vertrag auf und es gilt stattdessen das Gesetz. Es ist dann ein Ausgleich für die ehebedingten Nachteile des anderen Ehepartners geschuldet in Form von Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich und/oder der Zugewinnausgleich. Solche auflösenden Bedingungen können zum Beispiel sein: die Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die Aufgabe oder Reduzierung des eigenen Jobs, um die Karriere des anderen Ehepartners zu unterstützen, seine Familienangehörige zu betreuen oder ähnliches.

Möglich ist auch, lediglich für den Zeitabschnitt, in dem der kinderbetreuende Ehegatte nicht voll am Erwerbsleben teilnimmt, die gesetzliche Versorgung greifen zu lassen und für die übrige Ehedauer auf die Scheidungsfolgen zu verzichten. Eine weitere Alternative ist, es auch bei Eintreten einer auflösenden Bedingung stets bei der Gütertrennung zu belassen.

1.6.2. Stärkere Absicherung des kinderbetreuenden Ehegatten

Die Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 hat die Unterhaltsansprüche des Ehegatten, der die Kinder betreut, deutlich eingeschränkt. Einen Unterhaltsanspruch gibt es grundsätzlich nur noch bis zum 3. Lebensjahr des (jüngsten) betreuten Kindes. Dann besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des zuvor kinderbetreuenden Ehepartners und die Kinder sind vorrangig fremd zu betreuen. Mit anderen Worten: Beide Ehegatten sind grundsätzlich zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet ab dem 3. Lebensjahr ihrer Kinder und erhalten dann häufig keinen Unterhalt mehr. Bezüglich Arbeitsrecht und Familienrecht, hilft unser Notar Ihnen gerne mit Rat und Tat.

Manche Ehegatten wünschen sich jedoch eine längere Betreuungszeit ihrer Kinder. Zumindest soll der Ehegatte, der die Kinder auch nach ihrem 3. Lebensjahr betreut, nicht in Vollzeit arbeiten müssen. Er soll auch im Falle der Trennung und Scheidung einen Unterhaltsanspruch haben. In diesen Fällen bietet es sich an, einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes zu verlängern, bis z.B. das zu betreuende Kind 12 Jahre alt ist. In dieser Zeit ist z.B. allenfalls eine Halbtagstätigkeit geschuldet.

1.6.3. Eheverträge von jeweils wirtschaftlich abgesicherten Ehegatten

Manche Ehegatten entschließen sich erst nach vielen Jahren des Zusammenlebens zu einer Ehe. Dann sind die gemeinsamen Kinder schon groß. Vielleicht handelt es sich auch bereits um eine 2. oder 3. Ehe. In diesen Fällen haben beide Ehegatten häufig eine eigene und gesicherte Lebensstellung erreicht und sind nicht mehr auf eine gegenseitige Absicherung durch die Scheidungsfolgen angewiesen.

Hier bietet sich wiederum ein kompletter Ausschluss aller Scheidungsfolgen durch Vertrag an, also betreffend Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist, dass keine ungleichen Verhandlungspositionen vorliegen. Dies wäre z.B. bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle der Ehepartner der Fall oder dann, wenn in subjektiver Hinsicht eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegt (Zwangslage).

Bedenken Sie jedoch, dass eine Gütertrennung auch nachteilige Wirkungen hat, jedenfalls mit Blick auf das Erbrecht und das Steuerrecht. Daher sollte es für den Fall, dass der Tod die Ehe beendet, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben. Nur im Falle der Scheidung (und den damit vergleichbaren gesetzlichen Fällen) soll die Gütertrennung gelten.

1.6.4. Ehepartner mit sehr unterschiedlichem Vermögen oder Einkommen

Bestehen große Unterschiede im Einkommen und Vermögen der Ehegatten, ergeben sich im Scheidungsfall erhebliche Ausgleichsforderungen an Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Häufig ist es daher sinnvoll, die Scheidungsfolgen betragsmäßig zu begrenzen.

In Betracht kommt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Herabsetzung der Ausgleichsquote. Anstelle eines Ausgleichs in der Höhe von 50 % der Differenz der Zugewinne kann z.B. ein Ausgleichsanspruch von nur 25 % vereinbart werden. Gleichzeitig können auch bestimmte Vermögensgegenstände wie z.B. eine bestehende Immobilie oder ein Unternehmen aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Ist bereits erhebliches Vermögen zu Beginn der Ehe vorhanden, so sollte ein Vermögensverzeichnis hierüber erstellt werden.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt kann auch der Höhe und der Dauer nach begrenzt werden. Je nach Konstellation kann über einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegen Kompensation wie z.B. Einzahlung in einer Lebensversicherung nachgedacht werden.

1.6.5. Ehevertrag von Ehegatten mit Kindern aus anderen Beziehungen

Sind bereits Kinder aus anderen Beziehungen hervorgegangen, ist auch ein Augenmerk auf die erbrechtlichen Folgen einer Ehe zu richten. Durch die Eheschließung sollen die jeweils eigenen Kinder nicht im Erbrecht benachteiligt werden.

Daher wird häufig – zusätzlich zu einer Modifikation der Scheidungsfolgen – ein Verzicht auf das Pflichtteilsrecht und/oder ein Verzicht auf Erbrecht vereinbart. Um den Ehegatten jedoch nicht komplett vom Erbe auszuschließen wird zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht (Immobilienrecht) an der gemeinsam bewohnten Immobilie vereinbart. Dann hat der Partner zwar kein Eigentum an der Immobilie, darf aber dort auf bestimmte Zeit kostenlos leben.

1.6.6. Unternehmerehe – Modifikation der Scheidungsfolgen

Unternehmer haben eine besondere Veranlassung für den Abschluss eines Ehevertrages. Häufig sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass von den jeweiligen Gesellschaftern ein Ehevertrag abzuschließen ist (Gesellschaftsrecht). Ziel ist es, die Unternehmensbeteiligung eines jeden Gesellschafters im Falle dessen Ehescheidung unangetastet zu lassen. Häufig sind auch im Gesellschaftsvertrag Klauseln enthalten, wonach der Ehegatte des Gesellschafters auf Pflichtteilsansprüche zu verzichten hat.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist für Unternehmer auch deshalb von erheblicher Bedeutung, weil das Unternehmen häufig die Existenzgrundlage für ihn ist. Ist der Unternehmenswert nach einer Bewertung im Scheidungsfall zur Hälfte an den Ehegatten auszuzahlen, hat dies existenzbedrohende Auswirkungen. Der Verkauf des Unternehmens ist damit in vielen Fällen zwingende Folge.

Hier bietet sich entweder die Vereinbarung einer Gütertrennung oder aber die Herausnahme des Unternehmens bzw. des Gesellschaftsanteils aus dem Zugewinnausgleich an. Während bei einer Gütertrennung es zu keinerlei vermögensrechtlichen Ausgleich kommt, findet dieser bei der Herausnahme des Unternehmens immerhin noch bezüglich sämtlicher anderen Vermögenspositionen statt.

Die Vor- und Nachteile von Gütertrennung einerseits und Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich andererseits sind genau gegeneinander abzuwägen. Einerseits kann es bei der Gütertrennung zu einer sehr ungleichen Verteilung des Vermögens kommen ohne Ausgleich zum Ende der Ehe.

Andererseits stellt sich in vielen Fällen der Herausnahme eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich ein praktisches Problem – die Abgrenzung zwischen dem privaten ausgleichspflichtigen Vermögen und unternehmerischen nicht auszugleichenden Vermögen kann im Scheidungsfall schwierig sein. Auch gibt es Möglichkeiten der Manipulation.

Möglich ist selbstverständlich auch, das Unternehmen im Zugewinn zu belassen und dieses mit einem pauschalen Wert zu bemessen – z.B. in der Höhe des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters.

Je nach konkretem Fall ist auch über eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts im Hinblick auf Höhe und Dauer nachzudenken; sowie über einen Verzicht auf Versorgungsausgleich gegen Zahlung in eine Lebensversicherung.

1.6.7. Unternehmerehe – Totalausschluss gegen Kompensation

Denkbar ist bei Eheverträgen in Unternehmerehen auch der komplette Ausschluss aller Scheidungsfolgen gegen Kompensation. Für den Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich kann daher eine pauschale Ausgleichszahlung vereinbart werden. Häufig besteht auch das Bedürfnis, den Ausgleich in Abhängigkeit zu der Ehedauer zu staffeln.

Im Einzelfall kann der Verzicht auf Versorgungsausgleich auch von der Zahlung in eine Lebensversicherung abhängig gemacht werden. Stets ist jedoch darauf zu achten, dass bei Vertragsschluss keine ungleiche Verhandlungsposition vorlag oder das Ergebnis des Vertrages nicht zu unausgewogenen Verhältnissen führt.

1.6.8. Der Ehevertrag eines Freiberuflers

Ähnlich wie bei der Unternehmerehe hat auch der freiberufliche Arzt, Architekt oder Anwalt ebenfalls Interesse am Schutz seiner freiberuflichen Praxis. Dabei hat er nicht nur den Wert seiner freiberuflichen Praxis im Blick, die im Zugewinnausgleich zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen führen könnte. Bei der richterlichen Bewertung einer freiberuflichen Praxis gibt es regelmäßig erhebliche Probleme. Dies führt zu jahrelangen Verzögerungen des Scheidungsverfahrens und enormem Streitpotenzial, welches Geld und Nerven kostet.

Auch hier sollten Ehepartner genau überlegen, ob eine Gütertrennung sinnvoll ist oder die Herausnahme der freiberuflichen Praxis aus dem Zugewinnausgleich. Letzteres ist für viele Ehegatten der fairere Ansatz. Sie sollten jedoch die konkreten Probleme im Trennungs- und Scheidungsfall eingehend mit Ihrem Notar in unserer Kanzlei in Berlin erörtern. Die Abgrenzung zwischen privatem Vermögen einerseits, welches im Zugewinn zu Ausgleichsansprüchen führt und herausgenommenem betrieblichen Vermögen andererseits ist bei Freiberuflern nur schwer möglich. Die Folge sind Abgrenzungsschwierigkeiten und Möglichkeiten der Manipulation.

1.6.9. Ein Ehegatte erbt erhebliches Vermögen

Hat ein Ehegatte bereits erhebliches Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen bzw. ist dies zu erwarten, so wird die Erbschaft an sich zwar im Zugewinn nicht berücksichtigt. Jeder Ehegatte darf also seine Schenkung oder Erbschaft behalten und muss dafür keinen Ausgleich an den anderen Ehepartner zahlen. Die Entwicklung des Wertes der geschenkten Immobilie, des geerbten Aktienpaketes oder Unternehmens wird jedoch im Zugewinnausgleich erfasst. Dies gilt sowohl für Wertsteigerungen als auch für Wertverfall.

Dies kann z.B. bei einer werthaltigen Immobilie dazu führen, dass eine erhebliche Steigerung des Immobilienwerts zur erheblichen Zahlungsforderungen des anderen Ehegatten führt. Bei einem übertragenen Aktienfonds könnte der Kursverfall zu Ansprüchen gegen den anderen Ehegatten führen.

Häufig bestehen die Eltern des Ehegatten bei der Schenkung darauf, dass diese nicht auf dem Umweg des Zugewinnausgleichs teilweise an den anderen Ehegatten fällt. Auch führt die Bewertung der Schenkung und deren Wertentwicklung im Zugewinnausgleichsverfahren zu erheblichen Problemen. Die Wertentwicklung muss bestimmt werden und führt zu einer Vermögensminderung oder einem Vermögenswachstum. Stellen Sie sich vor, Sie erben eine Immobilie, die zum Zeitpunkt des Erbes 100.000 Euro wert ist. 10 Jahre später lassen Sie sich scheiden und die Immobilie ist 150.000 Euro wert. Damit wären 50.000 Euro ausgleichspflichtig und Ihrem Ehepartner würden bei einer Teilungsquote von 50% 25.000 Euro zustehen.

Dies vermeidet ein Ehevertrag, der das geerbte oder geschenkte Vermögen insgesamt aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausnimmt. Damit spielen auch die Wertentwicklungen des geschenkten oder geerbten Gegenstandes keine Rolle mehr im Zugewinnausgleich.

1.6.10. Die internationale Ehe

Ehegatten mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten sollten die Möglichkeit einer Rechtswahl erwägen. Gleiches ist auch für diejenigen Ehegatten sinnvoll, die zwar gleiche Nationalitäten haben, jedoch ihre Ehe künftig in einem anderen Land leben wollen. Denn im Falle einer Scheidung führt dies möglicherweise dazu, dass die Ehe nicht nach deutschem Recht auseinandergesetzt wird, sondern nach den Regelungen einer anderen Rechtsordnung. Dabei unterscheiden sich die nationalen Vorstellungen über Verteilung des Vermögens, Unterhalt und Ausgleich für Altersversorgung ganz beträchtlich.

Mit einer Rechtswahl können die Ehegatten z.B. bestimmen, dass ihre Ehe nach deutschem Recht zu behandeln ist. Dabei ist die aktuelle Rechtsentwicklung insbesondere im europäischen Rechtskreis zu berücksichtigen. Die Normen bezüglich des anwendbaren Rechts sind sehr komplex und sehr unterschiedlich gestaltet – je nachdem, ob es um die Ehescheidung, den Unterhalt, das Güterrecht, Gesellschaftsrecht, Immobienrecht oder das Erbrecht geht.

Auch von der Möglichkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens anstelle der Anrufung eines Gerichts kann Gebrauch gemacht werden. Für diesen Fall kann im Ehevertrag vereinbart werden, dass anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht über die Folgen einer Scheidung zu befinden hat. Dieses Schiedsgericht ist von den Ehegatten im Ehevertrag zu bestimmen – z.B. der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare.

1.6.11. Güterstandsschaukel – steuerfreie Übertragung von großem Vermögen

Beabsichtigen Ehegatten die Übertragung erheblicher Vermögenswerte von einem Partner auf den anderen, haben sie Schenkungsteuer zu befürchten. Jenseits der Freigrenzen, die für die Schenkungsteuer gelten, ist die Übertragung von Vermögenswerten von einem Ehegatten auf den anderen steuerpflichtig. Erfolgt die Vermögensübertragung hingegen in Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, ist die Vermögensübertragung steuerfrei.

Hier hilft das Instrument der Güterstandsschaukel: Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann während der Ehe dieser Güterstand durch Vereinbarung einer Gütertrennung beendet werden. In der Folge entstehen Zugewinnausgleichsansprüche. Diese werden steuerfrei durch Übertragung entsprechender Vermögenswerte erfüllt. Damit ist das Vermögen wie geplant auf den anderen Partner übertragen worden, ohne dass Schenkungsteuer angefallen ist. Sodann – mit einigem zeitlichen Abstand – können Ehegatten wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft gehen. Ehegatten „schaukeln“ quasi zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung hin und her.

Dies geht im Übrigen auch in Fällen, in denen bereits an sich steuerpflichtige Vermögensverfügungen erfolgt sind. Diese Übertragungen können nachträglich als Vorab-Zahlung im Sinne von § 1380 BGB auf den Zugewinnausgleich vereinbart werden. Damit entgehen Ehepartner nachträglich der Schenkungsteuer.

Möglich ist dies im Übrigen auch bei Ehegatten, die im Ehevertrag bereits Gütertrennung vereinbart hatten und bei denen daher gar keine steuerfreien Zugewinnausgleichsansprüche entstehen können: die Lösung ist die rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft.

Kombiniert mit der Anrechnungsvereinbarung gemäß § 1380 BGB kann im 2. Schritt die Auflösung der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden und im nächsten Schritt wieder die Rückkehr zur Gütertrennung.

1.7 Ehe als komplexes Konstrukt mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten

Sie sehen: es gibt unglaublich viele Gestaltungsmöglichkeiten und Ausgangssituationen. Wie bereits zu Anfang festgestellt, ist jede Ehe und Lebenslage einzigartig. Verschiedene Rechtsgebiete spielen hier eine Rolle: Familienrecht, Immobilienrecht und ferner Gesellschaftsrecht. Ein Rechtsanwalt oder Notar hilft Ihnen, einen Ehevertrag zu schließen, der zu Ihnen, Ihrem Leben, Ihren Plänen und Ihren Wünschen passt.

Jetzt Termin vereinbaren!

Auf der Suche nach einem Notar als Partner in Berlin Mitte und Umgebung? Unsere Kanzlei in Berlin finden Sie in der Schönhauser Allee 146 im Berliner Prenzlauer Berg. Egal ob von Charlottenburg (10719), Wilmersdorf (10719) oder dem Kurfürstendamm oder Berlin Mitte (10117): unser Büro ist mit verschiedenen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar (Auto, Bus, S-Bahn, U-Bahn, Tram).

2. Notarieller Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag in Berlin

Was geschieht, wenn die Ehe nicht hält? Immerhin werden jährlich ca. 150.000 Ehen in Deutschland geschieden. Das sind mehr als 1/3 der Ehen, die pro Jahr geschlossen werden. Durchschnittlich erfolgen Scheidungen nach ca. 15 Jahren Ehedauer.

Trennen sich Ehegatten, so gilt es die Folgen ihrer Trennung möglichst einvernehmlich zu gestalten. Wir begleiten Sie in unserer Arbeit als Notar dabei, gerechte und faire Vereinbarungen für die Trennung und Scheidung zu finden. Wurden bereits Regelungen durch Ihren jeweiligen Anwalt entworfen, so setzen wir diese gerne in unserer Kanzlei in Berlin im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenregelung um.

2.1 Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine einvernehmliche Regelung durch eine Scheidungsvereinbarung umfasst in der Regel das Güterrecht (Zugewinnausgleich), den Unterhalt (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) und den Versorgungsausgleich. Ist eine Immobilie Bestandteil der Auseinandersetzung, wird im Scheidungsvertrag auch diese übertragen und die Ausgleichszahlung geregelt. Schließlich können Vereinbarungen zum Sorgerecht und zum Umgang, zur Verteilung der Haushaltsgegenstände und zu den Nutzungsverhältnissen der Ehewohnung aufgenommen werden.

Mit einer Scheidungsvereinbarung gestalten Sie die „Abwicklung“ der wirtschaftlichen Folgen einer Trennung und Scheidung. Unser Notar stehen Ihnen dabei als unabhängige Berater zur Seite. Wir klären Sie über die Folgen der Trennung und Ehescheidung auf, berechnen die gegenseitigen Ansprüche und besprechen mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten einer fairen Auseinandersetzung. Dabei sind wir in unserer Tätigkeit als Notar Ihr direkter Ansprechpartner. Sind bereits Anwälte mit der Gestaltung der Trennungs- und Scheidungsfolgen betraut oder befinden Sie sich in einer Mediation, so setzen wir das Ergebnis in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Fachleuten entsprechend um und führen die Beurkundung der Scheidungsvereinbarung durch.

Einer einvernehmlichen Scheidung steht dann nichts mehr im Wege. Die Scheidung findet stets in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren statt. Hierfür ist immer ein Anwalt/ eine Anwältin erforderlich, der / die für Sie den Scheidungsantrag einreicht und Sie zu dem Scheidungstermin begleitet. Die Scheidung erfolgt jedoch mit der notariellen Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen deutlich schneller und kostengünstiger.

2.1.1 Mediation beim Notar im Scheidungsverfahren

Auch im Rahmen einer Mediation können die Folgen der Scheidung einvernehmlich geklärt werden. Das Ergebnis wird als Scheidungsfolgenvertrag vor dem Notar beurkundet. Hierfür arbeiten wir mit den beratenden Rechtsanwälten oder Steuerberatern eng zusammen. Als Mediatoren unterstützen wir Sie im Familienrecht, Ihre individuelle Lösung der Scheidungsfolgen zu finden und gestalten den Einigungsprozess für Sie fair, unabhängig und unparteiisch abzuwickeln.

2.2 Welche Scheidungsfolgen sind im Scheidungsvertrag zu regeln?

In einer solchen Scheidungsvereinbarung (auch Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidungsvertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag genannt) sind diejenigen Scheidungsfolgen zu regeln, die nicht bereits durch Ehevertrag vorab geklärt wurden:

  • Wer übernimmt die gemeinsame Immobilie, die Darlehen und wie viel Ausgleich ist dafür dem anderen Ehegatten zu zahlen?
  • Wird für den unterschiedlichen Vermögenszuwachs ein Zugewinnausgleich geschuldet?
  • Wie wird der Ehegattenunterhalt geregelt und kann dieser im Rahmen einer pauschalen Abfindung abgegolten werden?
  • Wer betreut die Kinder und wer zahlt den Kindesunterhalt?
  • Wird der Versorgungsausgleich vom Gericht geregelt oder gibt es dazu Alternativen?
  • Sind Regelungen zum Erbrecht sinnvoll oder nötig?

2.3 Welche Vorteile hat eine Scheidungsvereinbarung?

Mit einem Scheidungsvertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten die Folgen Ihrer Trennung und Ehescheidung. Dadurch vermeiden Sie, dass ein Gericht über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich entscheiden muss. Auch die Fragen des Sorgerechts und des Umgangs können in einem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag geklärt werden.

Da alle Streitfragen mit der Scheidungsvereinbarung erledigt sind, kann eine einvernehmliche Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Das Scheidungsverfahren ist dann lediglich noch eine Formalie. Hierzu wird ein Rechtsanwalt benötigt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und auch beim Scheidungstermin zugegen ist.

Diese “Vorab-Regelung” sorgt dafür, dass die Scheidung schneller und günstiger vollzogen werden kann. Es wird eine Vereinbarung getroffen, die für beide Parteien passend ist.

2.4 Wann kann eine notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen werden?

Es ist grundsätzlich jederzeit möglich, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen.

  • Viele Ehegatten regeln bereits vor der endgültigen Trennung die Folgen für Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Damit vermeiden sie, dass nach der Trennung eine Eigendynamik entsteht und Begehrlichkeiten aufkommen, sodass sich die Scheidungsfolgen doch nicht mehr einvernehmlich regeln lassen.
  • Haben sich Ehegatten bereits getrennt und sind sie sich über die Folgen ihrer Trennung und Scheidung im Klaren, so können sie direkt bei einem Notar eine Scheidungsvereinbarung schließen. Herr Reister ist Notar und Fachanwalt für Familienrecht in Berlin.
  • Wenn Ehegatten sich zwar einig sind, dass sie sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, jedoch noch keine Vorstellung über den Inhalt eines Scheidungsvertrages haben, so können sie sich auch direkt bei einem Notar in Beratung begeben. Das Ergebnis einer Einigung wird dann vom Notar in einer Scheidungsvereinbarung formuliert. Diese wird anschließend beim Notar beurkundet.
  • Möglich ist auch eine Mediation durch den Notar. Im Rahmen dieser Scheidungsmediation erarbeiten Sie zusammen Ihre Scheidungsvereinbarung. In unserer Arbeit als Notar vermitteln in unserer Kanzlei in Berlin zwischen Ihnen und strukturieren den Prozess der Mediation. Bei erfolgreichem Abschluss der Mediation kann das Ergebnis gegebenenfalls durch den jeweiligen Rechtsanwalt der Ehegatten geprüft werden und sodann beim Notar beurkundet werden. Der Notar, der die Mediation durchgeführt hat, steht auch zur Beurkundung zur Verfügung.
  • Sind Rechtsanwälte mit der Auseinandersetzung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen beauftragt, so wird das Ergebnis der Verhandlungen abschließend beim Notar beurkundet. Hierzu entwerfen wir die Vereinbarung nach Ihren Vorschlägen bzw. beurkunden einen bereits vorgefassten Vertragsentwurf. Hat der Anwalt bereits im Vorfeld einen Entwurf gefertigt, so kann dieser gerne beurkundet werden, sofern er für beide Seiten fair und ausgeglichen ist.
  • Auch in streitigen Scheidungsverfahren gibt es häufig am Ende eine Einigung. Diese kann in vielen Fällen vor Gericht protokolliert und damit das Scheidungsverfahren beendet werden. Beinhaltet die Einigung vor Gericht auch z.B. die Übertragung einer Immobilie (Immobilienrecht), so wird häufig ein Notar mit diesem Teil der Scheidungsvereinbarung beauftragt.

In welchem Stadium der Notar mit der Abfassung einer Scheidungsvereinbarung beauftragt wird, ist Ihre Entscheidung – meist gilt: je früher, desto besser und eine Einigung ist immer der bessere Weg für alle Parteien!

Profitieren Sie von unserer Erfahrung, die unsere Kollegen in mehr als 20 Jahren als Notar, Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren gesammelt haben. Viele Eheverträge waren Gegenstand unserer gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wir haben viele streitige Scheidungsverfahren in Berlin und Umgebung begleitet und noch mehr solcher Verfahren durch Mediation und einvernehmliche außergerichtliche Beratung vermieden.

Unsere klare Empfehlung ist: Vermeiden Sie den juristischen Streit und einigen Sie sich außerhalb des Gerichts! Unser Motto lautet seit über 20 Jahren: „Scheidung fair regeln!“

2.5 Formale Voraussetzungen für Trennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgenverträge

Ein Scheidungsvertrag ist ebenso wie ein Ehevertrag beim Notar zu beurkunden. Haben die Ehegatten bereits jeweils einen Anwalt eingeschaltet, so bereiten diese häufig den Vertrag vor. Im Termin zur Beurkundung vor dem Notar müssen beide Ehegatten anwesend sein – wovon jedoch Ausnahmen gemacht werden können.

Formlos – also ohne Einschaltung eines Notars – können Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt erfolgen – also zum Ehegattenunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung. Gleiches gilt für Vereinbarungen zur Auseinandersetzung des Vermögens (z.B. Auflösung des ehemals gemeinsamen Kontos und Aufteilung des Guthabens). Doch Vorsicht: Häufig sind derartige Vereinbarungen unwirksam, wenn sich deren Wirkungen auf Scheidungsfolgen erstreckt, für deren Regelung ein Notarvertrag erforderlich ist. Da im Familienrecht die verschiedenen Ausgleichsmechanismen komplex sind und ineinander greifen, können ungeahnte Folgen auftreten. Daher ist zumindest eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder Notar dringend angezeigt.

2.6 Inhalt einer Scheidungsvereinbarung

2.6.1 Vermögensauseinandersetzung fair gestalten:

2.6.1.1 Die Scheidungsimmobilie – Immobilienrecht trifft Familienrecht

Dreh- und Angelpunkt der Scheidungsvereinbarung ist häufig die Immobilie im Eigentum der Eheleute. Häufig zieht ein Ehepartner aus der gemeinsam genutzten Immobilie aus und der andere bleibt mit den gemeinsamen Kindern dort wohnen. Die Beibehaltung des gemeinsamen Eigentums ist für viele Ehegatten jedoch zu Recht nicht wünschenswert. Denn sie möchten bei der endgültigen Trennung auch einen Schlussstrich unter die Vermögensauseinandersetzung ziehen.

2.6.1.2 Wer ist Eigentümer?

Zu klären ist zunächst, wer im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen ist. Sind dies beide Ehegatten gemeinsam, stellt sich die Frage, ob der in der Immobilie verbleibende Ehegatte auch das Eigentum an der Immobilie übernehmen kann. Hierzu ist freilich ein Wertausgleich an den anderen Ehegatten zu zahlen.

2.6.1.3 Was passiert mit den Kreditverbindlichkeiten?

Ist die Immobilie noch mit Schulden belastet, wird häufig der Ehegatte, der das Eigentum der Immobilie übernimmt, auch für die Schulden alleine einstehen.

Derjenige Ehegatte, der dem anderen Ehegatten das Eigentum an der Scheidungsimmobilie überträgt, wird auch nicht mehr für die Kreditverbindlichkeiten haften wollen. Ehegatten sind oft gemeinsam Darlehensnehmer und haften daher gesamtschuldnerisch für die Kreditverpflichtungen. Anzustreben ist eine Befreiung von den Kreditverpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber der Bank – man nennt dies auch Schuldhaftentlassung. Hiermit muss jedoch die finanzierende Bank einverstanden sein. Dies sollte im Vorfeld mit der Bank besprochen werden.

Bis zu einer solchen endgültigen Schuldhaftentlassung von Seiten der Bank ist eine Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten im Innenverhältnis der Ehegatten sinnvoll. Schließlich kann geregelt werden, dass ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein soll, wenn die Bank innerhalb einer bestimmten Frist einer Schuldhaftentlassung des weichenden Ehegatten nicht zustimmt.

Für die Berechnung des Wertausgleichs ist dann vom Wert der Immobilie der noch offene Restkredit in Abzug zu bringen. Sind beide Ehegatten zu ½ Eigentümer, so ist die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszuzahlen.

2.6.2 Vorsicht – Steuern durch Immobilientransaktion! Auch dabei unterstützen wir Sie in unserer Kanzlei:

2.6.2.1 Spekulationsteuer

Hat die Immobilie, deren Auseinandersetzung die Ehegatten planen, eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, droht Spekulationsteuer. Die steuerliche Spekulationsfrist beträgt 10 Jahre. So wie bei einem Verkauf zu einem Mehrerlös an eine 3. Person ist auch die Übertragung an den Ehegatten gegen Wertausgleich steuerpflichtig. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Wertausgleich durch „Verrechnung“ mit Ausgleichsansprüchen für Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder Versorgungsausgleich erfolgt – auch dabei handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerb!

Ehegatten, die im Kalenderjahr der Übertragung sowie im vorausgegangenen Jahr sowie in dem Jahr davor die Immobilie selbst genutzt hatten, können steuerfrei übertragen. Sie sind von der Spekulationsteuer befreit. Die Spekulationsteuer gilt also vor allem für Immobilien, die als Wertanlage angeschafft und nicht selbst genutzt wurden.

2.6.2.2 Grunderwerbsteuer

Für die Übertragung einer Immobilie müssen Ehegatten keine Grunderwerbsteuer zahlen. Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern es sich um eine Vermögensauseinandersetzung handelt. Soll die Immobilienübertragung erst nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen, so sollte diese Absicht bereits im Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag angekündigt werden. Andernfalls wird das Finanzamt im Zweifel nicht von einer Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten nach erfolgter Scheidung ausgehen und Grunderwerbsteuer erheben.

2.6.3 Ausgleichszahlung

Zu vergleichen ist der jeweilige Zugewinn der Ehegatten. Dabei handelt es sich um den Zuwachs des eigenen Vermögens von Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) bis zum Ende der Ehe (Endvermögen). Sind Erbschaften oder Schenkungen innerhalb der Ehe erfolgt, so zählen diese zum Anfangsvermögen hinzu. Diese sind damit nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs zu teilen. Liegt nun der Zuwachs (Zugewinn) des einen Ehegatten bei 100.000 Euro und der Zugewinn des anderen Ehegatten bei 50.000 Euro, so ist die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich geschuldet – also die Zahlung von 25.000 Euro.

Dabei wird das Anfangsvermögen ebenso wie Schenkungen oder Erbschaften innerhalb der Ehe nicht mit dem damaligen Wert angesetzt. Vielmehr wird dieses Vermögen auf einen heutigen Tag hochgerechnet. Es wird also die Inflation berücksichtigt. Juristen nennen dies Indexierung.

Hat ein Ehegatte während der Trennungszeit Vermögen „beiseite geschafft“, sind solche illoyalen Vermögensminderungen nicht zu akzeptieren. Diese werden als noch immer vorhanden vorausgesetzt und dem Endvermögen hinzugerechnet.

Gab es schon Zuwendungen innerhalb der Ehe von einem Ehegatten an den anderen, so kann es sich um einen Vorempfang gemäß § 1380 Abs. 1 BGB handeln. Dieser führt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs in besonderen Fällen zu einem abweichenden Ergebnis.

Selbstverständlich ist es möglich, anstelle einer Geldzahlung an Zugewinnausgleich eine Übertragung von Sachwerten vorzunehmen: z.B. einen Eigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie übertragen.

2.6.4 Sonstiges Vermögen

Bevor eine Bilanz über den jeweiligen Zuwachs des Vermögens innerhalb der Ehe gezogen werden kann, müssen auch die übrigen Vermögenspositionen aufgeteilt werden. Ein gemeinsames Bankkonto muss aufgelöst und das Guthaben aufgeteilt werden, der von beiden Ehegatten genutzte Pkw muss einem Partner zugeordnet werden, der künftige Eigentümer des Wochenendgartens muss bestimmt werden. Bevor jedoch die endgültige Zuordnung des Vermögens geschieht, sollten Sie sich über die Folgen im Zugewinnausgleich von unserem Notar und einem unserer Rechtsanwälte in Berlin beraten lassen.

2.7 Güterstand und Zugewinnausgleich bei Scheidung

Zu klären ist zunächst, in welchem Güterstand Sie leben. Ist kein Ehevertrag geschlossen worden, ist dies der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, es gibt einen Ausgleich für unterschiedlichen Vermögenszuwachs der Ehepartner innerhalb der Ehe. Dies nennt man Zugewinnausgleich.

Haben Ehegatten die Gütertrennung vereinbart, so findet kein Ausgleich am Ende der Ehe statt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Auch bei Ehegatten, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben oder ihre Ehe nicht durchgängig in Deutschland gelebt haben, könnte Gütertrennung oder ein Güterstand eines anderen Landes vorliegen.

Selten leben Ehegatten in Gütergemeinschaft. Dieser Güterstand ist meist in ländlichen Gebieten vorzufinden.

Möglich ist auch der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Zugewinngemeinschaft mit einigen abweichenden Regelungen. In Deutschland nennt man diese Form “modifizierte Zugewinngemeinschaft”. Diese kann über einen Ehevertrag beim Notar vereinbart werden.

2.7.1 Bei wem zählt welches Vermögen?

Berücksichtigt werden alle Vermögensposition. Dies können Sachwerte sein (der Wert einer Immobilie, eines Pkw, einer Lebensversicherung). Auch Forderungen gehören dazu (Anspruch auf Steuerrückerstattung, Rückzahlungsanspruch eines Privatdarlehens). Neben diesen positiven Vermögenswerten („Haben“) zählen auch die Schuldpositionen („Schulden“). Dazu zählen die noch offene Darlehensverpflichtung gegenüber der Bank und die latente Steuerbelastung bei der Bewertung eines Unternehmens, einer Immobilie oder ähnlichem.

Bevor die Berechnung gestartet werden kann, ist zunächst zu klären, wem welche Vermögens- und Schuldpositionen zuzuweisen sind. Vorab muss also das Vermögen geteilt sein, so wie oben beschrieben. Beispiele:

  • Bei gemeinsamen Konten – ist das Kontoguthaben geteilt oder übernimmt ein Ehegatte das Konto? Dann ist der jeweilige Anteil am Kontoguthaben für die Zugewinnausgleichsberechnung zu berücksichtigen
  • Wer steht im Grundbuch der betreffenden Immobilie? Der ist auch Eigentümer dieser Immobilie
  • Wer schuldet die Rückzahlung des gemeinsamen Kredites? Grundsätzlich die Ehegatten je zur Hälfte. Ausnahmen sind jedoch möglich, z.B. bei einer Alleinverdienerehe

Nicht zum Vermögen in diesem Sinne gehören im Übrigen die Haushaltsgegenstände. Diese werden gesondert verteilt. Auch ein Pkw kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des Gesetzes sein.

2.7.2 Verbot der Doppelberücksichtigung

Besonderes Augenmerk liegt auf dem Verbot der Doppelberücksichtigung: Eine Vermögensposition darf nicht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit der Folge des hälftigen Ausgleichs berücksichtigt werden und gleichzeitig in die Unterhaltsberechnung mit einfließen und dort nochmals zur Hälfte geteilt werden. Beispiel: Die laufenden Kreditraten werden als Abzugsposition beim Einkommen berücksichtigt und sind daher Bestandteil des Ehegattenunterhalts. Gleichzeitig dürfen diese dann nicht auch noch als Position im Zugewinnausgleich einfließen, sonst würden sie ein weiteres Mal verteilt werden (Verbot der Doppelberücksichtigung).

2.7.3 Im Ausnahmefall: Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen sind z.B. „Schenkungen“ an den anderen Ehegatten, Übertragung einer Immobilie oder ähnliche Zuwendungen von erheblicher Bedeutung. Solche Zuwendungen haben häufig keine vertragliche Grundlage, sie erfolgen nur der Ehe wegen. Der Grund liegt darin, dass Ehepartner nicht genau zwischen „mein“ und „dein“ unterscheiden und Vermögen zwischen ihnen verschieben – was sie als Fremde niemals tun würden. Daher spricht man auch von unbenannten ehebedingten Zuwendungen. Bei der Trennung stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte vom anderen die Rückgewähr solcher Zuwendungen verlangen kann.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt in der Regel eine Ausgleichszahlung, die die Rückgewähr solcher ehebedingten Zuwendungen rechnerisch mit umfasst. Dies ist jedoch nicht stets der Fall. Führt der Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung dieser unbenannten Zuwendungen, kann ausnahmsweise eine Erstattungspflicht solcher ehebedingten Zuwendungen aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangt werden.

Häufiger kommen daher Rückgewähransprüche wegen unbenannter Zuwendungen im Güterstand der Gütertrennung in Betracht. Denn bei der Gütertrennung erfolgt keinerlei vermögensmäßiger Ausgleich zwischen den Ehegatten. Vermögensverschiebungen während der Ehe müssen daher gesondert zurückgefordert werden. Auch dabei unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte und unser Notar in Berlin, Umgebung und ganz Deutschland.

2.8 Ehegattenunterhalt rechtssicher beim Notar festlegen

Durch die Hochzeit entstehen Unterhaltsansprüche. Diese erstrecken sich als sogenannter Trennungsunterhalt von der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Und sie setzen sich als nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung fort. Dieser nacheheliche Unterhalt ist jedoch in der Regel zeitlich befristet und möglicherweise auch der Höhe nach begrenzt zu zahlen.

2.8.1 Das unterhaltsrelevante Einkommen

Auszugehen ist vom sogenannten unterhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten. Dabei handelt es sich um sämtliche Einkünfte, gleich ob aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder ähnlichem. Auch wenn ein Ehepartner in der eigenen Immobilie wohnt und keine Miete zahlen muss, wird ihm diese Mietersparnis als Einkommen angerechnet.

Das Einkommen ist um bestimmte unterhaltsrelevante Abzugsposition zu bereinigen. Hierzu zählen z.B. Einkommensteuer, Aufwand für Altersvorsorge und für Krankenversicherung. Auch Kreditzahlungen sind Abzugsposten – jedoch ist hier eine umfassende Abwägung im Einzelfall erforderlich. Zum Erwerbsanreiz bleibt jedem Ehepartner 1/7 seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit unangetastet. Als Erwerbsbonus ist dieses Siebtel vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen, in manchen Gerichtsbezirken ist dies jedoch nur 1/10.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, berechnet sich der Ehegattenunterhalt daher auf 3/7 der Einkommensdifferenz (bzw. 4,5/10). Diesen Unterhalt nennt man Quotenunterhalt. Zusätzlich zum Quotenunterhalt kann im Familienrecht Krankheitsvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt geschuldet sein.

2.8.2 Erwerbsobliegenheit

Nach dem Grundsatz der Erwerbsobliegenheit sind beide Ehegatten verpflichtet, Einkommen zu erzielen. Der Umfang der Erwerbsverpflichtung ergibt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den konkreten Umständen nach der Trennung und Scheidung. So kann z.B. ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung an der Ausübung einer (vollschichtigen) Erwerbstätigkeit gehindert sein. Kommt der Ehegatte jedoch seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach (verdient er also weniger, als er in der konkreten Lebenssituation könnte), so wird ihm der mögliche Mehrverdienst fiktiv als Einkommen angerechnet.

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Außerdem bedarf es für den nachehelichen Ehegattenunterhalt eines besonderen Unterhaltstatbestands. Im Zweifel ergibt sich der Unterhalt jedoch alleine aus dem Aufstockungsunterhalt: Ist das Einkommen des einen Ehegatten niedriger als das des anderen Ehegatten, so kann in der Höhe der hälftigen Differenz Unterhalt verlangt werden. In der Praxis der Familiengerichte ist es der Regelfall, dass zumindest eine gewisse Zeit lang noch Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zu zahlen ist.

2.8.3 Leistungsunfähigkeit

Die Grenze des Ehegattenunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dabei sind die Beträge, bei deren Unterschreiten von einer mangelnden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann, jedoch sehr niedrig. Diese Beträge nennt man auch Selbstbehalt; sie sind – je nach Konstellation – im Unterhalt unterschiedlich hoch und liegen zwischen knapp 1.000 € und 1.600 €.

2.8.4 Unterhalt bei sehr hohen Einkommen

Verfügen die Ehegatten über sehr hohe Einkünfte, wird der Quotenunterhalt ab einem gewissen Betrag gedeckelt. Die Rechtsprechung ist bei der Frage, ab welchem Betrag der Ehegattenunterhalt der Höhe nach zu begrenzen ist, unterschiedlich. Als grobe Richtschnur kann von einer Deckelung des Unterhalts bei knapp 5.000 € ausgegangen werden. Davon sind jedoch die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers in Abzug zu bringen.

Geht der konkrete Bedarf – also die Summe der einzelnen Ausgaben für den Lebensbedarf – darüber hinaus, so kann auch höherer Unterhalt geltend gemacht werden. Dies nennt man den konkreten Bedarf. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden.

2.8.5 Mögliche Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt

Das Gesetz verbietet es in Deutschland, auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft zu verzichten. Auf den Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann hingegen verzichtet werden. Auch darf der Trennungsunterhalt, so wie er sich nach Gesetz und Rechtsprechung berechnet, nicht wesentlich unterschritten werden. Unwirksam ist auch eine Abfindung des Trennungsunterhalts als Einmalzahlung. Damit soll der Unterhaltsempfänger vor voreiligen Entscheidungen geschützt werden. Möglich ist natürlich, den an sich geschuldeten Unterhalt schlichtweg nicht geltend zu machen.

Beim nachehelichen Unterhalt sind hingegen viele Regelungen möglich: Vom Verzicht über einen monatlichen Unterhalt (bei künftigen Einkommensänderungen abänderbar oder unter Verzicht auf die Abänderbarkeit) bis zur Abfindung und Verrechnung mit anderen Ausgleichsansprüchen. Auch eine bloße Regelung der Unterhaltsdauer, Zeitpunkt der Erwerbsobliegenheit oder Beschränkung auf bestimmte Unterhaltstatbestände ist möglich.

Wünschen Ehegatten die Abfindung eines Ehegattenunterhalts, so ist diese Abfindung auf der Grundlage einer Prognose über die Höhe des Ehegattenunterhalts und die Dauer einer Unterhaltszahlung zu ermitteln. Die Abgeltung des Ehegattenunterhalts im Rahmen einer Abfindung ist für Ehegatten häufig ein sehr attraktiver Weg, endgültig finanziell auseinanderzukommen. Zu berücksichtigen sind jedoch steuerliche Auswirkungen (begrenztes Realsplitting) und eventuelle Nachteile bei der (selten möglichen) Vermeidung der Abzüge des Versorgungsausgleichs.

In jedem Falle sollte die Berechnungsgrundlage des Unterhalts in den Vertrag mit aufgenommen werden. Es kann aus verschiedenen Gesichtspunkten im Nachhinein dazu kommen, dass diese Berechnungsgrundlage überprüft wird – sei es bei einer Abänderung, Wirksamkeitsprüfung durch das Gericht oder bei der Frage der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Unterhaltszahlungen.

2.8.5.1 Ehebedingte Nachteile

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Hat also ein Ehegatte wegen der Absprachen in der Ehe seine Karrierechancen aufgegeben, um Kinder zu betreuen oder z.B. durch einen Umzug der Familie die Karriere des anderen Ehegatten zu unterstützen, kann ein ehebedingter Nachteil vorliegen. Dann ist dieser benachteiligte Ehegatte so zu stellen, wie er ohne diese Absprache heute wirtschaftlich stehen würde. Bis er diese ehebedingten Nachteile durch eigene Erwerbskraft ausgleichen kann, ist ihm ein Unterhalt zuzubilligen.

2.8.5.2 Neue Lebensgemeinschaft – der Unterhaltsanspruch entfällt

Ein an sich bestehender Unterhaltsanspruch entfällt oder ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltsempfänger in einer festen Lebensgemeinschaft lebt. Darunter versteht die Rechtsprechung eine neue, feste Lebensgemeinschaft, die mindestens 2-3 Jahre angedauert hat.

2.8.5.2 Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

Wie jede Regelung einer endgültigen Zahlungsverpflichtung ist auch eine Klausel zur Vollstreckbarkeit in den Vertrag aufzunehmen. Diese verhindert, dass bei Nichtzahlung des vereinbarten Unterhalts noch ein gesondertes Klageverfahren geführt werden muss. Der vereinbarte Unterhalt ist vielmehr alleine aus der Notarurkunde heraus vollstreckbar.

2.8.5.3 Wirksamkeit und Ausübungskontrolle

Unterhaltsregelungen unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle und einer Ausübungskontrolle. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt – ganz oder teilweise oder gegen Abfindung – ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, den Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen. Ein Unterhaltsverzicht zulasten des Sozialamts ist ebenfalls unwirksam. Schließlich gibt es seltene Fälle der Imparität. Diese liegen vor, wenn ein Ehegatte sich bei Abschluss des Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages in einer Zwangslage oder sonstigen Unterlegenheit befand und daher Nachteile auf sich genommen hat, die er bei einer Verhandlung auf Augenhöhe nicht vereinbart hätte. Dies wird jedoch durch die gewissenhafte Arbeit unseres Notars in Berlin verhindert.

2.8.5.4 Begrenztes Realsplitting

Ehegattenunterhalt ist bis zu einem Maximalbetrag steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend macht und damit Steuern spart. Damit verbunden ist jedoch die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, auf den erhaltenen Unterhalt Einkommensteuer zu zahlen. Diese Steuerbelastung muss wiederum der Unterhaltszahler ersetzen (sogenannter Nachteilsausgleich). Hat der Unterhaltszahler eine wesentlich höhere Steuerquote als der Unterhaltsempfänger, so bleibt ihm nach dem Nachteilsausgleich ein Steuervorteil.

Der Unterhaltsempfänger hat dem Wunsch des Unterhaltszahlers, das begrenzte Realsplitting durchzuführen, auch zuzustimmen – selbstverständlich nur gegen Nachteilsausgleich. Das begrenzte Realsplitting kann beantragt werden z.B. durch Abgabe der Anlage U, die vom Unterhaltsempfänger unterzeichnet werden muss.

Die Auswirkungen des begrenzten Realsplittings sollten genau geprüft werden, bevor der Antrag beim Finanzamt gestellt wird. Denn es können nicht nur steuerliche Vorteile entstehen. In bestimmten Konstellationen kann auch z.B. die beitragsfreie Familienversicherung entfallen oder andere sozialrechtliche Nachteile entstehen, die sich an die Höhe des zu versteuernden Einkommens des Unterhaltsempfängers knüpfen. Im Einzelfall kann es also sogar wirtschaftlich ungünstig sein, das begrenzte Realsplitting zu wählen!

Jetzt Termin vereinbaren!

Unser Büro in Berlin finden Sie in der Schönhauser Allee 146 im Berliner Prenzlauer Berg. Wir sind mit verschiedenen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar (Auto, Bus, S-Bahn, U-Bahn, Tram).

2.9 Kindesunterhalt mit Notar vereinbaren

Leben Ehegatten getrennt und wirtschaften nicht mehr gemeinsam, ist der Kindesunterhalt zu regeln. Sind Kinder noch minderjährig, so ergibt sich der Unterhalt aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Fall aus, dass ein Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil den Barunterhalt schuldet. Der Barunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dabei ist das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug der relevanten Aufwandspositionen maßgebend. Der Unterhalt steigt dabei nach dem Alter des Kindes und nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Zu zahlen ist der Unterhalt, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt – nach Abzug des Kindergeldes. Dieser Zahlbetrag ist aus der Tabelle der Zahlbeträge abzulesen.

2.9.1 Auswirkungen des Wechselmodells auf den Kindesunterhalt

Lebt das Kind hingegen im Wechselmodell paritätisch bei Vater und Mutter, so schulden Vater und Mutter jeweils einen Anteil am Kindesunterhalt. Dieser ist nicht etwa jeweils 50 %, wie viele Elternteile meinen. Vielmehr hat derjenige Elternteil, der über ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen verfügt, auch einen entsprechend höheren Anteil am Kindesunterhalt zu tragen. Schuldet z.B. der Ehemann aufgrund seines höheren Einkommens 60 % und die Ehefrau aufgrund ihres niedrigeren Einkommens 40 % am Unterhalt, so ist ein Ausgleich i.H.v. 10% des Kindesunterhalts vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlen.

Hinzu kommt der Ausgleich des Kindergeldes. Bezieht der Ehemann das Kindergeld, so ist dies zur Hälfte an die Ehefrau auszuzahlen. Wird das Kindergeld an die Ehefrau gezahlt, so hat sie die Hälfte an den Ehemann zu erstatten.

Gleiches gilt im Übrigen für Kinder, die im Nestmodell von den Eltern betreut werden.

2.9.2 Unterhalt für volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Eigenes Einkommen des Kindes – etwa Ausbildungsentgelt oder eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium – können in angemessenem Umfang auf den Unterhalt angerechnet werden.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, ob das volljährige Kind noch zu Hause bei einem Elternteil lebt oder bereits einen eigenen Haushalt bezogen hat: Bei einem eigenen Haushalt steht dem Volljährigen ein Unterhalt zu, der vom Einkommen der Eltern unabhängig ist. Lebt das Kind noch zu Hause, so richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern.

2.9.3 Sonder- und Mehrbedarf

Fallen ausnahmsweise Kosten für private Krankenversicherung des Kindes an oder sind Studiengebühren zu berücksichtigen, so sind diese zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Dies gilt sowohl für minderjährige Kinder als auch für volljährige Kinder.

2.9.4 Kein Verzicht auf Kindesunterhalt

Unzulässig ist im Übrigen ein Verzicht auf den Kindesunterhalt. Ein solcher Verzicht ist vor dem Gesetz unwirksam. Außerdem würde sich ein solcher Verzicht in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zulasten des Kindes auswirken. Verträge zulasten Dritter sind nicht zulässig. Möglich ist jedoch, dass ein Elternteil den anderen von seiner Unterhaltsverpflichtung intern freistellt – also dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind übernimmt.

2.9.5 Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendamt

Möglich ist es auch, den Kindesunterhalt im Rahmen einer Jugendamtsurkunde vom Jugendamt titulieren zu lassen. Jugendamtsurkunden sind kostenfrei.

2.10 Versorgungsausgleich

In jedem Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Es handelt sich um eine zwingende Folgesache der Scheidung. Ausnahmen bestehen bei kurzer Ehe, bei bereits in einem Ehevertrag vereinbartem Verzicht auf Versorgungsausgleich und bei nicht-deutschen Ehegatten. Das Scheidungsgericht holt im laufenden Scheidungsverfahren automatisch Auskünfte von den verschiedenen Versicherungsträgern ein. Von dort wird mitgeteilt, inwieweit ein Zuwachs der Versorgungsansprüche des jeweiligen Ehegatten in dem jeweiligen Versorgungsinstitut innerhalb der Ehe erfolgt ist. Versorgungsausgleich bedeutet, dass jeder Ehegatte zur Hälfte an dem Zuwachs der Versorgungsanwartschaften des Anderen beteiligt wird: Das Gericht überträgt die Hälfte des Rentenzuwachses vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen Ehegatten. Im Ergebnis stehen daher den Ehegatten grundsätzlich dieselben Rentenanwartschaften in derselben Höhe zu, bezogen auf ihre Ehezeit.

2.10.1 Welche Versorgungen sind zu berücksichtigen?

Grundsätzlich alle Versorgungsansprüche, die auf eine Rentenzahlung gerichtet sind. Dies sind insbesondere Ansprüche

  • bei der Deutschen Rentenversicherung,
  • Anwartschaften auf Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungen (Ärzteversorgung, Anwaltsversorgungen usw.)
  • betriebliche Versorgungen (auch solche, die auf eine Kapitalzahlung anstelle einer Rente gerichtet sind)
  • private Rentenversicherungen (z.B. Riester, Rürup, Wohnriester und ähnliches)

2.10.2 Was kann man regeln?

Alternative Regelungen können vereinbart werden. Entgegen der Auffassung vieler Ehegatten ist dies nicht nur möglich, sondern sogar vom Gesetzgeber erwünscht. Möglich ist also z.B.

  • Die Abfindung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung einer Immobilie (Immobilienrecht) oder durch Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrages
  • die Kapitalisierung des Versorgungsausgleichs und Verrechnung mit Ausgleichsansprüchen als Teil einer finanziellen Gesamtregelung
  • der vollständige oder teilweise Verzicht auf den Versorgungsausgleich, indem z.B. der Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt wird oder einzelne Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich ausgeklammert werden
  • die Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Das Scheidungsgericht hat die Verpflichtung, im Wege der Amtsermittlung eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung festzustellen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht konkrete Anhaltspunkte für eine eventuelle Unwirksamkeit der Vereinbarung findet und ein Ehegatte sich auf eine Kontrolle der Vereinbarung beruft.

Daher sollten in der Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung auch die Grundlagen und Beweggründe aufgenommen werden. Insbesondere handelt es sich dabei um die Angaben zu den jeweils zu berücksichtigenden Anwartschaften und um Gründe, weshalb eine vom Gesetz abweichende Regelung vereinbart wurde.

Gründe für eine abweichende Vereinbarung der Ehegatten können unserer Erfahrung nach z.B. sein:

  • Absprachen in der Ehe oder ein von der gesetzlichen Rechtslage abweichendes Interesse beider Ehegatten
  • Verrechnung des Versorgungsausgleichs mit übrigen Ansprüchen, sodass eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung insgesamt passt
  • Verrechnungsabrede eines Landesbeamten mit seinem Ehegatten, um zu vermeiden, dass Versorgungsanwartschaften des Beamten in Anwartschaften der Deutschen Rentenversicherung eingetauscht werden
  • Unterschiedlich lange Lebenserwartungen der Ehegatten und stattdessen schuldrechtliche Ausgleichsrente
  • Vereinfachung des Scheidungsverfahrens, da im Versorgungsausgleich keine größeren Übertragungen zu erwarten sind
  • Gründe für eine Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs, da dieser aus rentenspezifischen Gründen dem Ausgleichsberechtigten nicht wirklich zugute kommt (z.B. fehlende Wartezeit des Versorgungsausgleichsempfängers)
  • Möglicher steuerlicher Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 und 4 EStG

2.11 Verteilung der Haushaltsgegenstände

Bei der Trennung ist auch der gemeinsame Hausrat zu verteilen. Das Gesetz spricht mittlerweile von der Teilung der Haushaltsgegenstände. Gemeint sind dabei diejenigen Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Diese stehen im gemeinsamen Eigentum und sind bei der Trennung aufzuteilen. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben auch in dessen Alleineigentum.

Ehegatten vereinbaren häufig, dass ein Ehegatte auszieht und die gesamten Haushaltsgegenstände in der früheren Ehewohnung belässt und stattdessen eine pauschale Ausgleichszahlung erhält.

Ist ansonsten eine Einigung bereits erfolgt, empfiehlt es sich, in der Scheidungsvereinbarung weitergehende Ansprüche auf Verteilung der Haushaltsgegenstände auszuschließen.

2.12 Ehewohnung

Anlässlich der Trennung und Scheidung gibt es gesetzliche Ansprüche auf Nutzung der bisherigen Ehewohnung. Unter Ehewohnung versteht man dabei im Familienrecht sowohl eine gemietete Immobilie als auch eine Immobilie im Eigentum – gleich ob Wohnung oder Haus. Dieses Nutzungsrecht kann Gegenstand einer Trennungsvereinbarung und einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Auch die Frage, ob für die Nutzung ein Nutzungsentgelt an den anderen Ehegatten zu zahlen ist, kann geregelt werden. Wohnen Ehegatten noch in der Ehewohnung zusammen, kann im Scheidungsfolgenvertrag die Verpflichtung aufgenommen werden, dass ein Ehegatte auszieht.

Handelt es sich um eine Mietwohnung, so ist anlässlich der Scheidung auch das Mietverhältnis anzupassen: Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag, so sollte der in der Wohnung verbleibende Ehepartner der alleinige Mieter werden. Steht der andere Ehegatte alleine im Vertrag, so sollte der Vertrag auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten umgeschrieben werden.

Nach der Scheidung kann der Vermieter einem solchen Begehren der Ehegatten im Übrigen nicht mehr entgegentreten. Dabei ist die Frist zu beachten – die Mitteilung über die Vertragsänderung hat spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung dem Vermieter zuzugehen. Im Scheidungsvertrag können sich Ehegatten wechselseitig bevollmächtigen, solche Erklärungen auch für den anderen Ehegatten gegenüber dem Vermieter abzugeben.

2.13 Sorgerecht und Umgangsrecht

Ehegatten können im Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag keine endgültig verbindlichen Regelungen zu Sorgerecht und Umgangsrecht treffen. Da es hier um das Kindeswohl geht, bleiben Entscheidungen einem Familiengericht vorbehalten. Möglich und durchaus sinnvoll kann es jedoch sein, dass die Ehegatten ihre Einigung im Vertrag festhalten. Sollte es doch noch zu einem Gerichtsverfahren hierüber kommen, so wird sich das Familiengericht voraussichtlich an den Vorschlag im Trennungsvertrag halten und diesen festschreiben.

2.13.1 Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht ist der Regelfall. Nur selten einigen sich Ehegatten darauf, dass das Sorgerecht lediglich von einem Elternteil übernommen wird. In diesem Falle muss die Übertragung des Sorgerechts vom Familiengericht entsprechend dem Vorschlag im Trennungsvertrag ausgesprochen werden. Maßgebend ist jedoch stets das Kindeswohl, daher kann sich das Gericht über den Vorschlag im Vertrag auch hinwegsetzen.

Auch Teilbereiche der elterlichen Sorge können übertragen werden, so z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dabei geht es um die Frage, welcher der Elternteile den dauerhaften Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmen kann.

Möglich ist es auch Vollmachten zu erteilen für die Vertretung von Kindern. Eine Generalvollmacht kann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt oder aus anderen Gründen schwer erreichbar ist.

Geregelt wird häufig das Betreuungsmodell. Ehegatten können sich also darauf verständigen, dass die Kinder bei einem Elternteil ihren Lebensmittelpunkt haben (sogenanntes Residenzmodell). Sie können auch bestimmen, dass das Kind abwechselnd und je hälftig bei beiden Elternteilen lebt (sogenanntes Wechselmodell). Betreut ein Elternteil sehr umfangreich, jedoch nicht annähernd hälftig die Kinder, so spricht man von einem erweiterten Umgang. Selten wird auch ein Nestmodell vereinbart. Dabei leben die Kinder in einer Wohnung und die Eltern übernehmen dort zum Beispiel wochenweise die Betreuung der Kinder.

Das Betreuungsmodell ist auch deshalb im Scheidungsvertrag anzusprechen, da sich aus diesem der gesetzliche Kindesunterhalt ableitet.

2.13.2 Umgangsrecht

Lebt das Kind schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, so steht dem anderen Elternteil ein Umgang zu. Dieser Umgang kann im Vertrag generell geregelt werden oder auch die konkreten Umgangszeiten festgelegt werden. Beide Elternteile sollten daran denken, dass viele Kinder sehr unter einer Trennung leiden. Kinder benötigen die persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen. Je einvernehmlicher diese Fragen des Umgangs und des Sorgerechts zwischen den Beteiligten geklärt werden, desto weniger sind Kinder durch die Trennung belastet.

2.14 Steuerliche Aspekte bei Trennung

Ehegatten können im Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag auch Regelungen zu steuerlichen Fragen aufnehmen. Hierzu gehört z.B.

  • die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung im Trennungsjahr
  • die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegen Nachteilsausgleich ab dem Zeitpunkt der getrennten Veranlagung
  • Übertragung des Ausbildungsfreibetrages auf einen Elternteil
  • Aufteilung etwaiger Spekulationsteuer oder Schenkungsteuer, die durch die Vermögensauseinandersetzung ausgelöst werden könnte

2.15 Auswirkungen auf das Erbrecht

Die Ehe bringt auch ein Erbrecht des Ehegatten mit sich. Der gesetzliche Erbanspruch ist unterschiedlich hoch, je nachdem, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Leben Ehegatten getrennt und sind noch nicht geschieden, so besteht das gesetzliche Erbrecht unverändert weiter. Erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen und der (spätere) Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, erbt der andere Ehegatte nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt enden auch die Pflichtteilsansprüche des anderen Ehegatten.

Ebenso gelten Testamente, gemeinschaftliche Testamente (z.B. ein Berliner Testament) oder Erbverträge weiter. Stets ist jedoch genau zu prüfen, ob die testamentarischen Anordnungen auch für den Fall getroffen wurden, dass die Ehe geschieden wird.

Wollen Ehegatten das bestehende Erbrecht und Pflichtteilsrecht beenden, so können sie bereits im Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag einen entsprechenden Verzicht aufnehmen. Gleichzeitig können sie sämtliche bisher erfolgten Testamente aufheben.

Es kann auch vereinbart werden, dass der laufende Ehegattenunterhalt nach Scheidung bei Tod des Unterhaltszahlers nicht auf seinen neuen Ehepartner übergeht, so wie dies gesetzlich geregelt ist. Auch in diesem Gebiet sind unsere Rechtsanwälte und unser Notar für Sie da.

2.16 Kosten für die Scheidung und salvatorische Klausel

Schließlich können Ehegatten sich auch darüber verständigen, wer die Kosten des anstehenden Scheidungsverfahrens trägt. Auch die Kosten für die notarielle Beurkundung und für die anwaltliche Beratung und Vertretung im Vorfeld der Scheidung können z.B. von einem Ehegatten übernommen werden.

Schließlich sollten sich Ehegatten darüber verständigen, was im Falle einer möglichen Unwirksamkeit eines Vertragsbestandteils gelten soll. Die salvatorische Klausel sieht vor, dass dann möglichst die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam bleiben und der unwirksame Part durch eine möglichst nahegelegene wirksame Regelung ersetzt wird. Es ist jedoch in vielen Fällen so, dass einzelne Bestandteile des Vertrages voneinander abhängig sein sollen. Dann sollte im Vertrag auch bestimmt werden, dass die mögliche Unwirksamkeit einer solchen Regelung auch zur Unwirksamkeit des damit zusammenhängenden Vertragsbestandteils führt.

Jetzt Termin vereinbaren!

Unser Büro in Berlin finden Sie in der Schönhauser Allee 146 im Berliner Prenzlauer Berg. Wir sind mit verschiedenen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar (Auto, Bus, S-Bahn, U-Bahn, Tram).