Unter Betreuungsunterhalt werden 2 verschiedene Unterhaltsansprüche verstanden:
Zum einen schuldet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder betreut und deswegen kein oder nur wenige Einkommen verdienen kann, Betreuungsunterhalt. Es handelt sich also um Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Das Gleiche gilt natürlich in der so genannten Homo-Ehe, also der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Zum anderen schuldet jedoch auch der nicht verheiratete Lebenspartner dem anderen Lebenspartner Unterhalt, wenn er gemeinsame Kinder betreut und daher nicht so viel verdienen kann, wie früher. Lesen Sie hier Einzelheiten unter Lebenspartner.