Bei Lebensversicherungen ist zu unterscheiden zwischen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen. Im Unterhaltsrecht sind diese jedoch überwiegend gleich zu behandeln:
Zahlungen in eine Lebensversicherung sind im Rahmen der zulässigen Höhe für zusätzliche Altersvorsorge (siehe dort) zu berücksichtigen. Sie mindern das unterhaltsrechtliche Einkommen und damit die Unterhaltslast.