„Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist sehr unterschiedlich: Je nach Gerichtsbezirk wird z.B. der Ehegattenunterhalt unterschiedlich ermittelt (3/7 oder 4,5/10 des Einkommensunterschieds) und das unterhaltsrelevante Einkommen wird verschieden berechnet (z.B. Fahrtkostenpauschale Ja/Nein und mit/ohne Ober- bzw. Untergrenze).
In der ersten Instanz berechnen die Amtsgerichte (Familiengerichte) den Unterhalt. Wird eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Amtsgerichte eingelegt, so entscheidet das Oberlandesgericht darüber. In Berlin heißt das Oberlandesgericht „Kammergericht“. In dritter und letzter Instanz ist der Bundesgerichtshof für Rechtsfragen zuständig und ausnahmsweise bei verfassungsrechtlichen Fragen das Bundesverfassungsgericht. Schließlich gibt es noch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Oberlandesgerichte und das Kammergericht haben in den sogenannten „Leitlinien zur Unterhaltsberechnung““ jeweils festgelegt, in welchen unterschiedlichen Punkten der Unterhaltsberechnung welche Rechtsprechung vertreten wird. Diese Leitlinien sind zwar nicht verbindlich für die Amtsgerichte; in der Regel halten sich jedoch die Amtsgerichte an die Rechtsprechung „ihres“ Oberlandesgerichts.
Bei der Unterhaltsberechnung muss also zunächst geklärt werden, in welchen Zuständigkeitsbereich der verschiedenen Oberlandesgerichte die Unterhaltsberechnung fällt: Möchte z.B. eine in Berlin lebende Ehefrau vom ebenfalls in Berlin lebenden Ehemann Ehegattenunterhalt und können sich die beiden nicht einigen, so müsste diese Ehefrau in Berlin eine Unterhaltsklage erheben. Diese Unterhaltsklage muss beim Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. In der zweiten Instanz wäre das Kammergericht zuständig. Also gilt die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts.
Ist z.B. der Unterhalt für ein in München lebendes minderjähriges Kind zu klären, so ist das Oberlandesgericht München zuständig und die dortige Rechtsprechung gilt.
Vereinfachend kann gesagt werden: Das Oberlandesgericht ist zuständig beim
• Kindesunterhalt: in dessen Bezirk das minderjährige Kind lebt
• Ehegattenunterhalt: in dessen Bezirk beide Ehegatten leben
• Volljährigenunterhalt: in dessen Bezirk der unterhaltsverpflichtete Elternteil des volljährigen Kindes lebt
• Elternunterhalt: in dessen Bezirk das unterhaltsverpflichtete Kind des im Heim betreuten Elternteils lebt
“